1.1. Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und
gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge
eines zwischen dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwaltsgesellschaft (im folgenden
vereinfachend „Rechtsanwalt“) und dem Mandanten bestehenden
Vertragsverhältnisses (im folgenden auch „Mandat“) vorgenommen werden.
1.2. Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes
schriftlich vereinbart wird.
2.1. Der Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß
zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist.
Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt
nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende
Folgen hinzuweisen.
2.2. Der Mandant hat gegenüber dem Rechtsanwalt auf Verlangen eine schriftliche
Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner,
genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw
Rechtshandlungen gerichtet sein.
3.1. Der Rechtsanwalt hat die ihm anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu
führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit
Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.
3.2. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem
Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und
Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des
Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.
3.3. Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung mit auf
Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „Richtlinien für die Berufsausübung
der Rechtsanwälte“ [RL-BA] oder der Spruchpraxis der Obersten Berufungs- und
Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK])
beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes
unvereinbar ist, hat der Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus
Sicht des Rechtsanwaltes für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig,
hat der Rechtsanwalt vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise
nachteiligen Folgen hinzuweisen.
3.4. Bei Gefahr im Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, auch eine vom erteilten
Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung
entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse
des Mandanten dringend geboten erscheint.
4.1. Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt
sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung
des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle
erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen.
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen,
Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit
nicht offenkundig ist.
Der Rechtsanwalt hat durch gezielte Befragung des Mandanten und/oder andere
geeignete Mittel auf die Vollständigkeit des Sachverhaltes hinzuwirken. Betreffend
die Richtigkeit ergänzender Informationen gilt der zweite Satz von Pkt 4.1.
4.2. Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt
alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der
Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach
Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
5.1. Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten
Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft
bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse
seines Mandanten gelegen ist.
5.2. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der
geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu
beauftragen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verpflichtung zur
Verschwiegenheit belehrt worden sind.
5.3. Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwaltes
(insbesondere Ansprüchen auf Honorar des Rechtsanwaltes) oder zur Abwehr von
Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt (insbesondere Schadenersatzforderungen des
Mandanten oder Dritter gegen den Rechtsanwalt) erforderlich ist, ist der
Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
5.4. Der Mandant kann den Rechtsanwalt jederzeit von der
Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der
Verschwiegenheit durch seinen Mandanten enthebt den Rechtsanwalt nicht der
Verpflichtung, zu prüfen, ob seine Aussage dem Interesse seines Mandanten
entspricht.
5.5. Der Rechtsanwalt hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die
Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen der
Rechtsanwaltsordnung besteht.
Der Rechtsanwalt hat den Mandanten über die von ihm vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Der Rechtsanwalt kann sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). Der Rechtsanwalt darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).
8.1. Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat der
Rechtsanwalt Anspruch auf ein angemessenes Honorar.
8.2. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem
Rechtsanwalt wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene
Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das
vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.
8.3. Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden/mit ihm vereinbarten Honorar sind die
Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen
Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des
Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.
8.4. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, daß eine vom Rechtsanwalt vorgenommene,
nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des
voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher
Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom
Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verläßlich im voraus
beurteilt werden kann.
8.5. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem
Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der
durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von
Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet
wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf
Verlangen des Mandanten verfaßte Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten,
in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die
Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlußstichtag
angeführt werden.
8.6. Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber
quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu
verlangen.
8.7. Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und
ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der
Mandant nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang beim
Rechtsanwalt) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
8.8. Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des
Honorars in Verzug gerät, hat er an den Rechtsanwalt Verzugszinsen in der
gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu zahlen.
Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben
unberührt.
8.9. Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB
wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen des Rechtsanwaltes –
dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.
8.10. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache
haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des
Rechtsanwaltes.
8.11. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden
hiermit in Höhe des Honoraranspruches des Rechtsanwaltes an diesen mit ihrer
Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner
jederzeit mitzuteilen.
9.1. Die Haftung des Rechtsanwaltes für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist
auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende
Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21 a
RAO idgF genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit € 400,000,-- (in
Worten: Euro vierhunderttausend) und bei Rechtsanwaltsgesellschaften in Form
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung € 2,400.000,-- (in Worten: Euro zwei
Millionen vierhunderttausend). Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der
Mandant Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.
9.2. Der gemäß Pkt 9.1. geltende Höchstbetrag umfaßt alle gegen den Rechtsanwalt
wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie
insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfaßt
nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an den Rechtsanwalt
geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht.
Der gemäß Pkt 9.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall.
Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter
(Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem
Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
9.3. Bei Beauftragung einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten die
Haftungsbeschränkungen gemäß Pkt 9.1. und 9.2. auch zugunsten aller für die
Gesellschaft (als deren Gesellschafter, Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwälte
oder in sonstiger Funktion) tätigen Rechtsanwälte.
9.4. Der Rechtsanwalt haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der
Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere
externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei
Auswahlverschulden.
9.5. Der Rechtsanwalt haftet nur gegenüber seinem Mandanten, nicht gegenüber
Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des
Mandanten mit den Leistungen des Rechtsanwaltes in Berührung geraten, auf diesen
Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
9.6. Der Rechtsanwalt haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei
schriftlicher Vereinbarung oder wenn er sich erbötig gemacht hat, ausländisches
Recht zu prüfen. EU-Recht gilt niemals als ausländisches Recht, wohl aber das
Recht der Mitgliedstaaten.
Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche (falls der Mandant nicht Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes ist, jedoch nicht Gewährleistungsansprüche) gegen den Rechtsanwalt, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten (falls der Mandant Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes ist) oder binnen eines Jahres (falls der Mandant nicht Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).
11.1. Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem
Rechtsanwalt unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen
(soweit verfügbar) vorzulegen. Der Rechtsanwalt ist aber unabhängig davon auch
von sich aus verpflichtet, Informationen darüber einzuholen, ob und in welchem
Umfang eine Rechtsschutzversicherung besteht und um rechtsschutzmäßige
Deckung anzusuchen.
11.2. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und
die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt läßt den
Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten unberührt und ist
nicht als Einverständnis des Rechtsanwaltes anzusehen, sich mit dem von der
Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben. Der
Rechtsanwalt hat den Mandanten darauf hinzuweisen.
11.3. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der
Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt
vom Mandanten begehren.
12.1. Das Mandat kann vom Rechtsanwalt oder vom Mandanten ohne Einhaltung
einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der
Honoraranspruch des Rechtsanwaltes bleibt davon unberührt.
12.2. Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder den Rechtsanwalt hat
dieser für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als
dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht
besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt,
daß er eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht wünscht.
13.1. Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf
Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. Der
Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
13.2. Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien
von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits
erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.
13.3. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab
Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei
Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Pkt 13.2.
Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten,
sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von
Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.
14.1. Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis
unterliegen materiellem österreichischem Recht.
14.2. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die
Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über
dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich
zuständigen Gerichtes am Sitz des Rechtsanwaltes vereinbart, soweit dem nicht
zwingendes Recht entgegensteht.
Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei
jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der
Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.
Gegenüber Mandanten, die Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt
die Gerichtsstandsregelung des § 14 des Konsumentenschutzgesetzes.
15.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Mandant nicht Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes ist.
15.2. Erklärungen des Rechtsanwaltes an den Mandanten gelten jedenfalls als
zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten
bekanntgegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt
werden. Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten aber – soweit nichts anderes
vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren.
Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können –
soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder e-mail abgegeben
werden.
Der Rechtsanwalt ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten
berechtigt, den e-mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form
abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risken
(insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der
Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, daß
der e-mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.
15.3. Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, daß der
Rechtsanwalt die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden
personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überläßt oder übermittelt (iSd
Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der dem Rechtsanwalt vom Mandanten
übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen
oder standesrechtlichen Verpflichtungen des Rechtsanwaltes (zB Teilnahme am
elektronischen Rechtsverkehr etc) ergibt.
15.4. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser
Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten
Vertragsverhältnisses läßt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die
Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine
dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu
ersetzen.
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