1.
Im Erfolgsfall, das heißt bei Einbringlichkeit der Forderung entstehen dem Auftraggeber keine Kosten, da der Schuldner, der im Zahlungsverzug ist, sämtliche Betreibungskosten als Schadenersatz zu ersetzen hat.
2.
Bei vollständiger Uneinbringlichkeit werden nur die getätigten Barauslagen (Gerichtsgebühren, Vollzugsgebühren für den Gerichtsvollzieher,...) verrechnet.
3.
Bei Stornierung des Auftrages vor vollständiger Einbringung werden ebenso die im vorigen Absatz genannten Gebühren verrechnet.
4.
Besteht eine Rechtsschutzversicherung wird direkt mit dieser abgerechnet. Dem Auftraggeber entstehen keine Kosten, falls von der Versicherung Rechtsschutzdeckung gewährt wird.